Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gasthof HAAG GmbH
Obere Haupstraße 17
A-3485 Haitzendorf
Tel.: +43 (0) 2735 / 2252
E-Mail: info@gasthof-haag.at

  1. Geltung, Vertragsabschluss

    • Die AGB der Gasthof HAAG GmbH (im folgenden „Unternehmer“ genannt) sind Vertragsbestandteil sämtlicher Vereinbarungen und erbringt diese ihre Leistungen ausschließlich auf dieser Grundlage. diese gelten somit für alle Verträge zwischen dem Unternehmer und dem jeweiligen Auftraggeber, selbst wenn ein ausdrücklicher Bezug nicht besteht. die Vertragsbeziehungen können auf welche Art und Weise immer, somit schriftlich, mündlich, fernmündlich oder konkludent zustande gekommen sein. In Bezug auf Endverbraucher wird auf das KSCHG in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
    • Der konkrete Vertragsschluss ist maßgeblich für die jeweilige Fassung, in der die AGB Vertragsbestandteil ist. Insoweit von diesen abgewichen wird bedarf es zur Gültigkeit dieser Abweichung der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.
    • Insoweit Geschäftsbedingungen des Auftraggebers existieren, werden diese selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil. Gegenstand der jeweiligen Vereinbarung werden diese nur im Einzelfall und aufgrund ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung des Unternehmers. Den AGB des Auftraggebers widerspricht hiermit der Unternehmer ausdrücklich. Eines weiteren, gesonderten Widerspruches im Einzelfall gegen bestehende AGB des Auftraggebers durch den Unternehmer bedarf es nicht.
    • Werden die AGB geändert, werden sie bzw. die Änderungen dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten diese sodann als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht. Der Auftraggeber wird in der Verständigung ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen.
    • Insoweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind (z.B. § 879 ABGB, Regelungen des KSCHG), so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
    • Die Angebote des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich.

  2. Fristen – Termine

    • Insoweit Liefer- oder Leistungsfristen bzw. Termine vereinbart wurden sind diese nur dann verbindlich, sofern diese Absprachen seitens des Unternehmers schriftliche festgehalten und/oder bestätigt worden sind. Andernfalls sind sie nur als annähernd und unverbindlich zu betrachten.
    • Sind die Gründe, aus denen sich die Lieferung des Unternehmers verzögert von diesem nicht zu vertreten, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die fristen entsprechend. dauern solche Verzögerungen länger als zwei Monate an, sind der Auftraggeber und der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    • Gerät der Unternehmer in Verzug, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag nur dann berechtigt, nachdem er dem Unternehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind, ausgenommen bei vorsätzlicher Schädigung durch den Unternehmer, ausgeschlossen.

  3. Vorzeitige Auflösung

    • Der Vertrag kann, insbesondere aus nachstehenden wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung durch den Unternehmer aufgelöst werden, wenn
      a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. notwendige Mitwirkung bei der Vertragsabwicklung), unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
      b) der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung unter einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Entgelts oder gegen seine Mitwirkungspflichten, verstößt.
      c) Berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren des Unternehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Unternehmers eine taugliche Sicherheit anbietet und leistet;
    • Der Vertrag kann aus wichtigen Gründen vom Auftraggeber ohne Nachfristsetzung aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  4. Entgelt

    • Der Entgeltanspruch des Unternehmers für jede einzelne Lieferung entsteht, sobald diese erbracht wurde. Dies unter der Voraussetzung, dass keine gegenteilige Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Auftraggeber getroffen worden ist. Der Unternehmer ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen Aufträgen, welche sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist der Unternehmer berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu stellen oder Akontozahlungen zu verlangen.
    • Das Entgelt versteht sich als Netto-entgelt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
    • Alle Leistungen des Unternehmers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte entgelte abgegolten sind, werden gesondert verrechnet. Alle dem Unternehmer aus dem jeweiligen konkreten Auftrag erwachsenden barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
    • Die Angebote (Kostenvoranschläge) des Unternehmers sind unverbindlich. Ist vorhersehbar, dass die tatsächlichen kosten, welche der Unternehmer schriftlich veranschlagt hat, um mehr als 15 % überschritten werden, wird der Unternehmer den Auftraggeber auf die höheren kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dieser nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
    • Für alle Arbeiten des Unternehmers, die aus einem, dem Auftraggeber zurechenbaren Grund nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt. Ausdrücklich vereinbart wird, dass die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB auf Vertragsverhältnisse, welche diesen AGB zugrunde liegen, keine Anwendung finden.

  5. Eigentumsvorbehalt, Entgelt, Zahlung

    • Mit Rechnungserhalt ist das Entgelt sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. andere Zahlungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt auch für den Fall der Weiterverrechnung von barauslagen und sonstiger Aufwendungen. die vom Unternehmer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Unternehmers.
    • Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers findet die Bestimmung des § 352 UGB uneingeschränkt Anwendung. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzuges, dem Unternehmer die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten gemäß den Höchstsätzen für Inkassokosten aufgrund der Inkassogebührenverordnung (BGBL. Nr. 141/1996) sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. auf die Bestimmung des § 1333 Abs. 2 ABGB wird aufmerksam gemacht.
    • Für den Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers hinsichtlich nur eines bestimmten Auftrags kann der Unternehmer sämtliche vereinbarten Entgelte, im Rahmen aller anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, und aufgrund dieser bereits erbrachten Leistungen bzw. Teilleistungen sofort fällig stellen.
    • Der Unternehmer ist ferner nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrags zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
    • Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Unternehmer für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
    • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Unternehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde seitens des Unternehmers schriftlich anerkannt und/oder gerichtlich festgestellt.

  6. Urheberrecht

    • Sämtliche vom Unternehmer erbrachten Lieferungen und Leistungen, einschließlich der erstellten Angebote, unterliegen dem Urheberrecht.
    • Für die Nutzung der Lieferungen und Leistungen des Unternehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck- und Nutzungsumfang hinausgeht, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist die Zustimmung des Unternehmers erforderlich. Dafür stehen dem Unternehmer und somit Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
    • Der Auftraggeber haftet dem Unternehmer für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars. mit der Bezahlung des Entgelts selbst erwirbt der Auftraggeber daher an bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen keinerlei Nutzungsrechte.

  7. Gewährleistung

    • Sämtliche Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung durch den Unternehmer, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht unter Einhaltung der hier festgelegten Fristen angezeigt, gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall sind die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund dieser Mängel ausgeschlossen.
    • Ist die Mängelrüge fristgerecht und berechtigt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung durch den Unternehmer zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Der Unternehmer wird die Mängel sodann in angemessener Frist beheben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Unternehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Ist die Verbesserung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden oder sogar schlicht unmöglich, ist der Unternehmer berechtigt, die Verbesserung und somit die Leistung zu verweigern. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
    • Der Auftraggeber überprüft die Lieferung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit. Der Unternehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für die Korrektheit von Zutaten und Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
    • Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung und/oder Leistung. Das recht zum Regress gemäß § 933b Abs. 1 ABGB gegenüber dem Unternehmer erlischt ein Jahr nach Lieferung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

  8. Haftung und Produkthaftung

    • Die Haftung des Unternehmers in Fällen leichter Fahrlässigkeit und die seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist für Sach- oder Vermögensschäden, unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und/oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung (vgl. Pkt. 2.3) ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber zu beweisen.
    • Ist der Unternehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen, wird jede Haftung des Unternehmers für Ansprüche, die aufgrund der vom Unternehmer erbrachten Lieferung durch den Auftraggeber erhoben werden, ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine solche Hinweispflicht für den Unternehmer nicht erkennbar war. Leichte Fahrlässigkeit schadet hierbei nicht. Der Unternehmer haftet insbesondere nicht für Prozesskosten und eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Der Auftraggeber hält den Unternehmer diesbezüglich für Schad- und klaglos.
    • Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens verfallen sämtliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers. Nach Ablauf von drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Unternehmers sind diese jedenfalls erloschen. Der jeweilige und konkrete Netto-auftragswert begrenzt die Schadenersatzansprüche der Höhe nach.

  9. Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

  1. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Unternehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des Un-kaufrechts.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    • Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmers. Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Unternehmer die Ware an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Dabei ist es unerheblich, ob das Beförderungsunternehmen vom Unternehmer oder Auftraggeber auserwählt worden ist.
    • Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Unternehmer und Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis, auf welches diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, wird das für den Sitz des Unternehmers, somit Krems an der Donau, sachlich zuständige Gericht vereinbart.